Verwaltungsgerichtshof
25.06.1992
91/16/0057
GRS wie 84/03/0114 E 3. Oktober 1984 RS 2
Eine inhaltliche Rechtswidrigkeit liegt nur dann vor, wenn die Behörde das Gesetz falsch auslegt, das sie auf den von ihr angenommenen Sachverhalt zur Anwendung bringt, nicht aber, wenn der von ihr angenommene Sachverhalt - wie vom Beschwerdeführer behauptet - zur Wirklichkeit im Widerspruch steht. (Hinweis auf E 30.10.1967, 0111/67)
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
91/16/0058