Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.06.1992

Geschäftszahl

91/16/0057

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 84/03/0114 E 3. Oktober 1984 RS 2

Stammrechtssatz

Eine inhaltliche Rechtswidrigkeit liegt nur dann vor, wenn die Behörde das Gesetz falsch auslegt, das sie auf den von ihr angenommenen Sachverhalt zur Anwendung bringt, nicht aber, wenn der von ihr angenommene Sachverhalt - wie vom Beschwerdeführer behauptet - zur Wirklichkeit im Widerspruch steht. (Hinweis auf E 30.10.1967, 0111/67)

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

91/16/0058