Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.06.1992

Geschäftszahl

91/16/0049

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 85/05/0001 E 4. Juni 1985 RS 1

Stammrechtssatz

Nach Paragraph 41, Absatz eins, VwGG hat der VwGH den angefochtenen Bescheid auf Grund des von der belangten Behörde angenommenen Sachverhaltes im Rahmen der geltend gemachten Beschwerdepunkte zu überprüfen. Neues Sachverhaltsvorbringen im Zuge des Verfahrens vor dem VwGH ist nach Paragraph 41, Absatz eins, VwGG unzulässig. Der VwGH hat insbesondere den angefochtenen Bescheid nach der im Zeitpunkt der Bescheiderlassung gegebenen Sach- und Rechtslage zu überprüfen. Wenn auch durch die Rechtsprechung klargestellt ist, dass der VwGH zu prüfen hat, ob der Sachverhalt ausreichend ist und in einem einwandfreien Verfahren ermittelt wurde, so bedeutet doch das aus Paragraph 41, Absatz eins, ableitbare Neuerungsverbot, dass der Gerichtshof nicht Rechtsausführungen überprüfen darf, deren Richtigkeit nur auf Grund von Feststellungen überprüft werden kann, die im Verwaltungsverfahren deswegen unterblieben sind, weil der Beschwerdeführer untätig geblieben ist (Hinweis E 14.3.1966, 1185/64, VwSlg 6883 A/1966; E 7.12.1948, 1340/48, VwSlg 617 A/1948, E 14.12.1978, 121/77, VwSlg 9723 A/1978).

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

91/16/0050