Verwaltungsgerichtshof
25.06.1992
91/16/0049
Beauftragt der Treugeber den Treuhänder, für ihn ein Grundstück treuhändig zu erwerben, dann erwirbt der Treugeber mit dem Erwerb des Grundstückes durch den Treuhänder - dabei kommt es auf den Beweggrund des Erwerbsvorganges nicht an - zugleich die wirtschaftliche Verfügungsmacht über das betreffende Grundstück im Sinne des Paragraph eins, Absatz 2, GrEStG 1987. Es liegen daher zwei selbständig grunderwerbsteuerbare Erwerbsvorgänge vor.
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
91/16/0050