Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.06.1992

Geschäftszahl

91/16/0049

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0161/66 E 14. Dezember 1966 VwSlg 7040 A/1966 RS 2

Stammrechtssatz

Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH würde selbst eine unrichtige Begründung einen dem Gesetz entsprechenden Spruch eines Bescheides nicht rechtswidrig machen.

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

91/16/0050