Verwaltungsgerichtshof
22.10.1992
91/16/0044
Eine in einem Bewilligungsbescheid enthaltene Auflage ist ein "bedingter Polizeibefehl", der erst dann wirksam wird, wenn der Bewilligungswerber von der ihm erteilten Bewilligung Gebrauch macht (Hinweis E 21.11.1966, 1822/65, VwSlg 7028 A/1966).