Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

22.10.1992

Geschäftszahl

91/16/0044

Rechtssatz

Unter der Beschaffenheit des Wirtschaftsgutes im Sinne des Paragraph 9, Absatz 2, deutsches BewG (gleichlautend: Paragraph 10, Absatz 2, BewG) sind die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zu verstehen, die dem zu bewertenden Wirtschaftsgut arteigen sind. Beispiele hiefür sind bei einem Grundstück: Die Grundstückslage, die Art und das Maß der tatsächlichen und baurechtlich zulässigen Nutzungen des Grundstückes, die Grundstücksgröße, die Grundstücksgestaltung, die Bodenbeschaffenheit, der Erschließungszustand, das Alter, der Bauzustand sowie die Verwendungsmöglichkeit der Gebäude und dergleichen; auch eine baupolizeiliche Auflage ist eine Last, die mit der Beschaffenheit des Grundstückes zusammenhängt und daher bei der Ermittlung des gemeinen Wertes zu berücksichtigen ist (Rössler/Troll, Bewertungsgesetz und Vermögenssteuergesetz, Kommentar 15, Randziffer 3 zu Paragraph 9, BewG).