Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

27.06.1991

Geschäftszahl

91/16/0036

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/01/30 89/14/0054 3

Stammrechtssatz

Bei von der Familie getrennter Haushaltsführung kommt es auf die Umstände der Lebensführung, wie etwa eine eigene Wohnung, einen selbständigen Haushalt, gesellschaftliche Bindungen, aber auch auf den Pflichtenkreis einer Person und hier insb auf ihre objektive und subjektive Beziehung zu diesem an (Hinweis E 19.9.1979, 2365/78, VwSlg 5401 F/1979).

Beachte

Besprechung in:

ÖStZB 1992, 102;