Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.06.1992

Geschäftszahl

91/16/0033

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/06/20 89/16/0208 4

Stammrechtssatz

In einem Einfamilienhaus sind Vorräume, die der Verbindung der Wohnräume untereinander dienen, bei der Ermittlung der Wohnfläche nicht auszuscheiden (Hinweis E 28.10.1966, 970/65, VwSlg 3520 F/1966, E 27.3.1968, 1346/67).

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

91/16/0034