Verwaltungsgerichtshof
25.09.1991
91/16/0032
Der zur Anwendung des Paragraph 93, Absatz 2, Litera a, Ziffer eins, ZollG 1988 erforderliche "gewöhnliche Wohnsitz" wird in dessen Absatz 4, definiert. Die dort enthaltenen Tatbestandsmerkmale sind unbestimmte Rechtsbegriffe, deren Anwendung im Einzelfall durch eine Subsumtion im strengen Sinne zu erfolgen hat. Die Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffes ist Rechtsanwendung, so daß es bei einem bestimmten Sachverhalt nur eine richtige Lösung gibt. Sie unterliegt in vollem Umfang der verwaltungsgerichtlichen Nachprüfung. Für eine Ermessensentscheidung ist kein Raum.