Verwaltungsgerichtshof
14.05.1992
91/16/0025
GRS wie 1087/67 B 21. September 1967 VwSlg 3653 F/1967 RS 2
Der Verwaltungsgerichtshof ist - soweit es sich um den formellen Inhalt einer Beschwerde handelt - an die Angaben der Beschwerdeführer gebunden und selbst dann nicht berechtigt, von diesen abzuweichen, wenn sich die Beschwerdeführer im Ausdruck vergreifen oder etwas anderes wollen.
ECLI:AT:VWGH:1992:1991160025.X03