Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

14.05.1992

Geschäftszahl

91/16/0019

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/09/27 89/16/0225 3

Stammrechtssatz

Es genügt ein einziger, auch geringfügiger Wiederaufnahmsgrund, um die Steuer neu festzusetzen und dabei andere, bereits bekannt gewesene, aber nicht beachtete Tatsachen zu berücksichtigen.