Verwaltungsgerichtshof
14.05.1992
91/16/0019
GRS wie VwGH E 1990/09/27 89/16/0225 3
Es genügt ein einziger, auch geringfügiger Wiederaufnahmsgrund, um die Steuer neu festzusetzen und dabei andere, bereits bekannt gewesene, aber nicht beachtete Tatsachen zu berücksichtigen.