Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

22.02.1993

Geschäftszahl

91/15/0123

Rechtssatz

Die Umsatzsteuerschuld entsteht grundsätzlich mit Ablauf des Kalendermonates, in dem die Lieferungen und sonstigen Leistungen ausgeführt worden sind (Paragraph 19, Absatz 2, UStG 1972). Die Fälligkeit der geschuldeten Umsatzsteuervorauszahlungen tritt gemäß Paragraph 21, Absatz eins, UStG 1972 (auch in der Fassung des Abgabenänderungsgesetzes 1980) ohne bescheidmäßige Festsetzung mit dem zehnten Tag des auf den Voranmeldungszeitraum (Kalendermonat) zweitfolgenden Kalendermonates ein. Eine haftungsrelevante Pflichtverletzung liegt bereits im Verstoß gegen die Verpflichtung zur Leistung der Umsatzsteuervorauszahlungen.

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

91/15/0125