Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

29.03.1993

Geschäftszahl

91/15/0093

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 81/16/0169 E 16. September 1982 RS 4

(hier: nur der zweite Satz)

Stammrechtssatz

Handlungen, die der Ermittlung des Anspruches oder des Verpflichtenden dienen, unterbrechen die Verjährung gegenüber ALLEN in Betracht kommenden Personen (Hinweis E 17.12.1963, 1446/62, VwSlg 2994 F/1963). Lediglich die eindeutig nur gegen einen Gesamtschuldner gerichtete FESTSETZUNG kann dem durch sie nicht berührten Gesamtschuldner nicht schaden.

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

91/15/0094

Besprechung in:

AnwBl 1993/9, S 690-691;