Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

17.08.1994

Geschäftszahl

91/15/0092

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/11/20 90/14/0122 1

Stammrechtssatz

Nach stRsp des VwGH hat die Übereignung eines Unternehmens iSd Paragraph 14, Absatz eins, BAO nur zur Voraussetzung, daß jene Wirtschaftsgüter übertragen und übernommen werden, die die wesentliche Grundlage des Unternehmens bilden und den Erwerber in die Lage versetzen, das Unternehmen fortzusetzen.