Verwaltungsgerichtshof
30.06.1994
91/15/0089
GRS wie 0309/69 E 29. Oktober 1970 RS 2
Bloßes Rohbauland ist dann schon als Bauland iSd Paragraph 52, Absatz 2, BewG anzusehen, wenn an der späteren endgültigen Verwertung des Grundstückes als Bauland, kein begründeter Zweifel bestehe, auch wenn für diese Verwertung noch kein naher Zeitpunkt abzusehen ist.
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
91/15/0090