Verwaltungsgerichtshof
17.02.1992
91/15/0087
Der Zweck des sogenannten Adhäsionsverfahrens liegt darin, dann, wenn schon im Strafverfahren genügend Grundlagen dafür vorhanden sind, um ganz oder teilweise über einen privatrechtlichen Anspruch entscheiden zu können, aus prozeßökonomischen Gründen den betreffenden zivilrechtlichen Anspruch schon im Strafverfahren zu erledigen, um auf diese Weise einen Zivilprozeß zu vermeiden (Hinweis Foregger-Serini, Manzscher Kurzkommentar zur StPO 04te Auflage, Anmerkung römisch eins zu Paragraph 47, StPO).
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
91/15/0088