Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

29.06.1992

Geschäftszahl

91/15/0086

Rechtssatz

Der Text des Paragraph 5, Absatz eins, IAKW-FinanzierungsG ist dahin zu verstehen, daß mit ihm eine Befreiung sowohl von der Gewerbesteuer (und damit auch von der Lohnsummensteuer) als auch von der Bundesgewerbesteuer normiert worden ist.