Verwaltungsgerichtshof
29.06.1992
91/15/0086
Der Text des Paragraph 5, Absatz eins, IAKW-FinanzierungsG ist dahin zu verstehen, daß mit ihm eine Befreiung sowohl von der Gewerbesteuer (und damit auch von der Lohnsummensteuer) als auch von der Bundesgewerbesteuer normiert worden ist.