Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

17.08.1994

Geschäftszahl

91/15/0083

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 87/14/0091 E 8. September 1992 VwSlg 6707 F/1992 RS 3

Stammrechtssatz

Allgemeinen Verwaltungsanweisungen, wie zB Richtlinien oder Erlässen, kann unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben nicht die gleiche Wirkung beigemessen werden, wie einer verbindlichen Zusage oder Auskunft für den Einzelfall, weil der Grundsatz von Treu und Glauben ein konkretes Verhältnis zwischen dem Abgabepflichtigen und dem Finanzamt voraussetzt, bei dem sich allein eine Vertrauenssituation bilden kann (Hinweis BFH 21.12.1972, römisch IV R 53/72, BStBl 1973, 298).