Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

17.08.1994

Geschäftszahl

91/15/0083

Rechtssatz

Für die Abgrenzung zwischen Miete und Kauf (Ratenkauf) kommt es nicht darauf an, ob Vorleistungen gegenüber dem Leasinggeber vom Leasingnehmer oder für dessen Rechnung von einem Dritten erbracht werden.