Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

17.08.1994

Geschäftszahl

91/15/0083

Rechtssatz

Für die Frage, ob Leasinggüter dem Leasinggeber oder dem Leasingnehmer zuzurechnen sind, kommt es maßgeblich darauf an, ob die entgeltliche Überlassung des Leasinggutes an den Leasingnehmer gleich einer "echten" Vermietung als bloße Nutzungsüberlassung zu sehen ist, oder ob sich die Überlassung wirtschaftlich bereits als Kauf (Ratenkauf) darstellt. Es geht letztlich darum, ob der Leasingnehmer mit der Überlassung des Leasinggutes bereits dessen wirtschaftlicher Eigentümer iSd Paragraph 24, Absatz eins, Litera d, BAO wird (Hinweis: E 17.10.1989, 88/14/0189; E 21.10.1989, 92/15/0085).