Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

23.11.1992

Geschäftszahl

91/15/0061

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1991/01/15 90/14/0235 1

Stammrechtssatz

Die Begründung des Bescheides (hier: voll bestätigender Bescheid der Berufungsbehörde - Berufungssenat) kann auch durch Verweisung auf die der Partei mitgeteilten Feststellungen des abgabenbehördlichen Prüfers erfolgen, denen sich die Berufungsbehörde anschließt (hier: Feststellungen laut Niederschrift über die Schlußbesprechung sowie Feststellungen des Prüfers in Äußerungen zu Parteivorbringen im Rechtsmittelverfahren).