Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

19.10.1992

Geschäftszahl

91/15/0054

Rechtssatz

Übersteigt die Umsatzsteuerbelastung den Gewinn (wenn auch um ein Vielfaches), stellt sich dieser Umstand, da die Umsatzsteuer nicht am Gewinn, sondern am Umsatz anknüpft, als eine Auswirkung der allgemeinen Rechtslage dar (Hinweis E 21.5.1990, 89/15/0086) und liegt kein Fall einer sachlich bedingten Unbilligkeit vor.