Verwaltungsgerichtshof
19.10.1992
91/15/0054
GRS wie VwGH E 1992/02/24 91/15/0105 4
Im Nachsichtverfahren ist es Aufgabe des Nachsichtwerbers, einwandfrei und unter Ausschluß jeglicher Zweifel das Vorliegen jener Umstände darzutun, auf die die begehrte Nachsicht gestützt werden kann (Hinweis E 25.6.1990, 89/15/0076).