Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

14.09.1992

Geschäftszahl

91/15/0044

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 88/16/0051 E 30. März 1989 RS 1

Stammrechtssatz

Es ist nicht rechtswidrig, in der Begründung eines Bescheides auf jene eines anderen Bescheides zu verweisen. Insbesondere gilt dies für einen Ersatzbescheid, in welchem auf die Begründung des aufgehobenen ersten Bescheides verwiesen wird (siehe jedoch E 1991/09/10, 91/04/0032; E 1993/03/30, 92/04/0253; E 1993/05/25, 92/04/0278;).