Verwaltungsgerichtshof
29.06.1992
91/15/0040
GRS wie 86/15/0102 E 5. Oktober 1987 RS 7
Das Unterscheidungsmerkmal zwischen einem auf bestimmte Zeit und einem auf unbestimmte Zeit abgeschlossenen Bestandvertrag ist darin zu erblicken, ob nach dem erklärten Vertragswillen beide Vertragsteile durch eine bestimmte Zeit an den Vertrag gebunden sein sollen oder nicht, wobei allerdings die Möglichkeit, den Vertrag aus Einzelnen bestimmt bezeichneten Gründen schon vorzeitig einseitig aufzulösen, der Beurteilung des Vertrages als eines auf bestimmte Zeit abgeschlossenen, nach dem letzten Satz des Paragraph 33, TP 5 Absatz 3, GebG nicht im Wege steht.
Besprechung in:
AnwBl 12/1992, S 907-910 ;