Verwaltungsgerichtshof
14.12.1992
91/15/0037
Es liegt im Wesen des Paragraph 9, Absatz 2, KVG, daß Leistungen, die zur Deckung einer Überschuldung oder eines Verlustes am Stammkapital erforderlich sind, gegenüber solchen Leistungen begünstigt werden, bei denen dies nicht der Fall ist. Es erscheint auch nicht unsachlich, daß das Gesetz nicht darauf abstellt, ob zur Deckung einer Überschuldung oder eines Verlustes an Stammkapital erforderliche Leistungen bei besserer Kapitalausstattung der Gesellschaft hätten unterbleiben können. Auch unter dem oben erwähnten Gesichtspunkt ist daher eine Auslegung, wonach die Begünstigung für Leistungen an Gesellschaften, die mit "für ihren Gesellschaftszweck zu geringem Kapital" ausgestattet wurden, nicht zum Tragen käme, nicht geboten.
Besprechung in:
ÖStZ 1993/20, S 310-312;