Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

14.12.1992

Geschäftszahl

91/15/0037

Rechtssatz

Leistungen des Organträgers auf Grund eines Ergebnisabführungsvertrages, die zur Deckung einer Überschuldung oder eines Verlustes am Stammkapital der Organgesellschaft erforderlich sind, werden durch das KVG wegen des aus dem Ergebnisabführungsvertrag resultierenden Anspruches des Organs nicht anders behandelt als solche Leistungen, die auf Grund eines Anspruches aus einem von Fall zu Fall vor der Bewirkung der Leistung gefaßten Sanierungsbeschlusses erfolgen (Hinweis BFH 6.5.1964, BStBl 1964 römisch drei 384, ergangen zu Paragraph 9, Absatz 2, Nr 1b KVG 1934 aus 1955,).

Beachte

Besprechung in:

ÖStZ 1993/20, S 310-312;