Verwaltungsgerichtshof
14.12.1992
91/15/0037
Leistungen des Organträgers auf Grund eines Ergebnisabführungsvertrages, die zur Deckung einer Überschuldung oder eines Verlustes am Stammkapital der Organgesellschaft erforderlich sind, werden durch das KVG wegen des aus dem Ergebnisabführungsvertrag resultierenden Anspruches des Organs nicht anders behandelt als solche Leistungen, die auf Grund eines Anspruches aus einem von Fall zu Fall vor der Bewirkung der Leistung gefaßten Sanierungsbeschlusses erfolgen (Hinweis BFH 6.5.1964, BStBl 1964 römisch drei 384, ergangen zu Paragraph 9, Absatz 2, Nr 1b KVG 1934 aus 1955,).
Besprechung in:
ÖStZ 1993/20, S 310-312;