Verwaltungsgerichtshof
14.12.1992
91/15/0037
Der Handelsbilanzgewinn oder Handelsbilanzverlust einer Organgesellschaft, deren Gewinn oder Verlust auf Grund eines Ergebnisabführungsvertrages von der Obergesellschaft übernommen wird, beläuft sich immer auf Null, weil die Gewinnabführung seitens der Organgesellschaft bzw Verlustübernahme durch die Obergesellschaft in die Gewinnrechung und Verlustrechnung der Organgesellschaft eingegangen ist (Hinweis E 14.1.1991, 89/15/0116; Knobbe-Keuk, Bilanzrecht und Unternehmenssteuerrecht/5, 509). Dieser Umstand ist aber für die Frage der Deckung einer Überschuldung oder eines Verlustes iSd Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, KVG ohne Bedeutung, weil im vorliegenden Zusammenhang eine Betrachtungsweise geboten ist, die nicht ohne weiteres an den Gewinnausweis oder Verlustausweis in der Handelsbilanz, sondern an das Geschäftsergebnis vor Durchführung der Gewinnabführung bzw Verlustübernahme anknüpft.
Besprechung in:
ÖStZ 1993/20, S 310-312;