Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

26.04.1993

Geschäftszahl

91/15/0022

Rechtssatz

Nach der Lehre sind auch Umsätze aus der Tätigkeit eines VersicherungsMÄKLERS durch Paragraph 6, Ziffer 13, UStG 1972 von der Umsatzsteuer (unecht) befreit. Um als Versicherungsmäkler angesehen werden zu können, bedarf es der VERMITTLUNG von Versicherungsverträgen. Davon kann aber dann nicht die Rede sein, wenn der sich als Versicherungsmäkler Bezeichnende (hier: Mitbeteiligter) Versicherungsverträge zwischen von ihm verschiedenen Personen nicht bloß vorbereitet und ermöglicht, sondern selbst als direkter Stellvertreter des jeweiligen Hauseigentümers abschließt. Bei direkter Stellvertretung bleibt nämlich kein Raum für eine Vermittlungsleistung des Vertreters (Hinweis: Strasser in Rummel, ABGB I/2 Randziffer 29 zu Paragraph 1002, ABGB, wonach ein Hausverwalter, der zugleich Inhaber eines Wohnungsvermittlungsbüros ist, in derselben, dem Bereich der ihm übertragenen Hausverwaltung angehörigen Sache (Vergabe einer Hausmeisterwohnung) nicht zugleich als Hausverwalter (Beauftragter und Bevollmächtigter des Hauseigentümers) und als (Wohnungsmakler) Makler (mit Anspruch auf Vermittlungsprovision von seiten des Wohnungssuchenden) auftreten kann).