Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

19.10.1992

Geschäftszahl

91/15/0017

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/06/25 89/15/0088 1

Stammrechtssatz

Die Unbilligkeit der Abgabeneinhebung nach der Lage des Falles ist tatbestandsmäßige Voraussetzung für die in Paragraph 236, BAO vorgesehene Ermessensentscheidung. Verneint die Abgabenbehörde die Unbilligkeit der Abgabeneinhebung, so ist für eine Ermessensentscheidung kein Raum (Hinweis E 3.10.1988, 87/15/0103).