Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

10.04.1991

Geschäftszahl

91/15/0011

Rechtssatz

Ein Bescheid, der eine beantragte Aussetzung der Einhebung gemäß Paragraph 212 a, BAO verweigert, kann ab dem Zeitpunkt, zu dem über die Berufung, von deren Erledigung die Höhe der Abgabe, deren Aussetzung beantragt wurde, unmittelbar oder mittelbar abhing, abgesprochen ist, den AbgPfl nicht mehr in subjektiven Rechten verletzen.

Beachte

Siehe jedoch:

91/14/0164 E 10. Dezember 1991 RS 1;

93/17/0055 E 24. September 1993 RS 1;