Verwaltungsgerichtshof
18.02.1991
91/15/0008
In einer Änderung der generellen Verwaltungspraxis bewirkt (durch eine generelle Weisung) kann - vergleichbar mit Gesetzänderungen oder mit dem Abgehen des VwGH (durch einen Verstärkter Senat) von einer bestehenden Rechtsprechung - betreffend die auf Grund der bisherigen Verwaltungspraxis vorgenommenen Abgabenvorschreibungen eine unbillige Härte des Einzelfalles nicht gelegen sein, es handelt sich dabei vielmehr um eine Auswirkung der allgemeinen Rechtslage.
Besprechung in:
ÖStZB 1992, 200;