Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

18.02.1991

Geschäftszahl

91/15/0008

Rechtssatz

In einer Änderung der generellen Verwaltungspraxis bewirkt (durch eine generelle Weisung) kann - vergleichbar mit Gesetzänderungen oder mit dem Abgehen des VwGH (durch einen Verstärkter Senat) von einer bestehenden Rechtsprechung - betreffend die auf Grund der bisherigen Verwaltungspraxis vorgenommenen Abgabenvorschreibungen eine unbillige Härte des Einzelfalles nicht gelegen sein, es handelt sich dabei vielmehr um eine Auswirkung der allgemeinen Rechtslage.

Beachte

Besprechung in:

ÖStZB 1992, 200;