Verwaltungsgerichtshof
26.11.1991
91/14/0220
GRS wie 91/14/0218 B 26. November 1991 RS 4
Die sechswöchige Frist zur Erhebung einer Verwaltungsgerichtshofbeschwerde wird nicht dadurch unangemessen verkürzt, daß die Zustellung jenes Bescheides, dessen Anfechtung beabsichtigt ist, durch Hinterlegung an einem Freitag und die Behebung am nächstfolgenden Dienstag, sohin bloß vier Tage später erfolgt.
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
91/14/0221 B 26. November 1991
Besprechung in:
AnwBl 5 aus 1992,;