Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

26.11.1991

Geschäftszahl

91/14/0220

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 91/14/0218 B 26. November 1991 RS 4

Stammrechtssatz

Die sechswöchige Frist zur Erhebung einer Verwaltungsgerichtshofbeschwerde wird nicht dadurch unangemessen verkürzt, daß die Zustellung jenes Bescheides, dessen Anfechtung beabsichtigt ist, durch Hinterlegung an einem Freitag und die Behebung am nächstfolgenden Dienstag, sohin bloß vier Tage später erfolgt.

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

91/14/0221 B 26. November 1991

Besprechung in:

AnwBl 5 aus 1992,;