Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

24.10.1995

Geschäftszahl

91/14/0190

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/05/07 89/15/0028 1

Stammrechtssatz

Bei der Errichtung von Bauwerken wird für das Entstehen der Umsatzsteuerpflicht nicht die " Vollendung " der Werklieferung wie bei sonstigen Leistungen gefordert. Bei Werklieferungen der Bauwirtschaft genügt die Verschaffung der Vefügungsmacht über das fertiggestellte Werk. Auf die Erteilung einer Benützungsbewilligung kommt es nicht an; auch die Legung einer Schlußrechnung ist nicht maßgebend (Hinweis E 9.6.1986, 84/15/0165). Die Verschaffung der Verfügungsmacht ist bereits dann anzunehmen, wenn der Auftraggeber das Werk durch schlüssiges Verhalten, zB durch Benutzung, abgenommen hat und und eine förmliche Abnahme entweder gar nicht oder erst später erfolgen soll.