Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

31.05.1994

Geschäftszahl

91/14/0170

Rechtssatz

Hat ein Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber eine Bildungszulage erhalten, so sind die Fortbildungskosten, die dem Arbeitnehmer erwachsen sind, nicht um den Betrag der Bildungszulage zu kürzen, weil die Bildungszulage eine steuerpflichtige Einnahme darstellt und Paragraph 20, Absatz 2, EStG 1972 daher nicht anzuwenden ist. Der Umstand, daß der Arbeitgeber bei Auszahlung des Bezuges diesen als nicht steuerbar qualifiziert hat, ist in diesem Zusammenhang ohne Bedeutung.