Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

21.06.1994

Geschäftszahl

91/14/0165

Rechtssatz

Das Hervorkommen neuer Tatsachen und Beweismittel ist aus der Sicht des jeweiligen Verfahrens und nicht aus anderen Verfahren, bei denen diese Tatsachen möglicherweise erkennbar gewesen wären, zu beurteilen (Hinweis E 19.9.1990, 89/13/0245).