Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

10.12.1991

Geschäftszahl

91/14/0164

Rechtssatz

Paragraph 212 a, Absatz eins, BAO gilt auch für Berufungen gegen den Widerruf einer Abgabennachsicht. Wird die Aussetzung von der Behörde versagt, hat die Behörde zweiter Instanz über die Berufung gegen diesen Bescheid auch noch dann meritorisch zu entscheiden, wenn die maßgebliche Berufung bereits abgewiesen wurde. Dabei kann sie auch noch die Aussetzung bewilligen. Für diesen Fall ist der Ablauf der Aussetzung gem Paragraph 212 a, Absatz 5, BAO zu verfügen. In dieser Vorschrift bedeutet "anläßlich" nicht "gleichzeitig". (Siehe jedoch B 10.4.1991, 91/15/0011, RS 4; B 30.3.1992, 90/15/0039, RS 1).

Beachte

Siehe jedoch:

91/15/0011 B 10. April 1991 RS 4;