Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

14.01.1992

Geschäftszahl

91/14/0161

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 84/15/0133 E 3. November 1986 RS 3

Stammrechtssatz

Die Befangenheit von Organen der Abgabenbehörden erster Instanz ist im verwaltungsgerichtlichen Verfahren mit Rücksicht auf Paragraph 289, BAO unbeachtlich (Hinweis Stoll, BAO, Handbuch, Wien 1980, S 172 Absatz 2 und die dort zitierte Rechtsprechung).