Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

31.05.1994

Geschäftszahl

91/14/0140

Rechtssatz

Die erstinstanzlichen Bescheide betreffend die Wiederaufnahme der Verfahren hinsichtlich der Feststellung von Einkünften gemäß Paragraph 188, BAO sowie betreffend Feststellung von Einkünften gemäß Paragraph 188, BAO müssen gemäß Paragraph 191, Absatz 2, BAO an die Gesellschafter der Kommanditgesellschaft gerichtet werden und dürfen nicht an die bereits beendigte Kommanditgesellschaft ergehen. Wenn sie an die nicht mehr existente Kommanditgesellschaft ergehen, können sie keine Rechtswirkungen entfalten (Hinweis B 13.12.1988, 88/14/0192; B 30.5.1984, 84/13/0104). Auch Gewerbesteuerbescheide, die nach Vollbeendigung der KG an diese ergehen, können keine Rechtswirksamkeit entfalten.