Verwaltungsgerichtshof
26.04.1994
91/14/0129
GRS wie 84/13/0245 E 11. Februar 1987 VwSlg 5987 F/1987 RS 1
Ein Wiederaufnahmsgrund liegt nicht schon vor, wenn eine Frage, die in verschiedenen Verfahren als Vorfrage zu beurteilen ist, als solche - also als Vorfrage - unterschiedlich beurteilt wird, sondern nur dann, wenn die für die betreffende Frage als Hauptfrage zuständige Behörde eine abweichende Entscheidung trifft und die Abgabenbehörde an diese Entscheidung gebunden ist.
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
93/14/0082
93/14/0015
ECLI:AT:VWGH:1994:1991140129.X11