Verwaltungsgerichtshof
26.04.1994
91/14/0129
Das Abgehen von einer - als unrichtig erkannten - Verwaltungsübung führt nicht zu einer unbilligen Härte des Einzelfalles, weil sich die Einhebung der Abgaben in diesem Fall lediglich als Auswirkung der allgemeinen Rechtslage ergibt, die alle Abgabenpflichtigen in gleicher Weise trifft.
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
93/14/0082
93/14/0015
ECLI:AT:VWGH:1994:1991140129.X07