Verwaltungsgerichtshof
26.04.1994
91/14/0129
GRS wie VwGH E 1990/06/25 89/15/0088 1
Die Unbilligkeit der Abgabeneinhebung nach der Lage des Falles ist tatbestandsmäßige Voraussetzung für die in Paragraph 236, BAO vorgesehene Ermessensentscheidung. Verneint die Abgabenbehörde die Unbilligkeit der Abgabeneinhebung, so ist für eine Ermessensentscheidung kein Raum (Hinweis E 3.10.1988, 87/15/0103).
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
93/14/0082
93/14/0015
ECLI:AT:VWGH:1994:1991140129.X01