Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

26.04.1994

Geschäftszahl

91/14/0129

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/06/25 89/15/0088 1

Stammrechtssatz

Die Unbilligkeit der Abgabeneinhebung nach der Lage des Falles ist tatbestandsmäßige Voraussetzung für die in Paragraph 236, BAO vorgesehene Ermessensentscheidung. Verneint die Abgabenbehörde die Unbilligkeit der Abgabeneinhebung, so ist für eine Ermessensentscheidung kein Raum (Hinweis E 3.10.1988, 87/15/0103).

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

93/14/0082

93/14/0015

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:1994:1991140129.X01