Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

05.07.1994

Geschäftszahl

91/14/0110

Rechtssatz

Eine sich nicht in Widerspruch zum Gleichheitsgrundsatz setzende und dem Zweck der Bestimmung Rechnung tragende Interpretation des Paragraph 14, Absatz eins, EStG 1972 muß zu dem Ergebnis führen, daß dem Regime des Paragraph 14, EStG 1972 nicht nur Lasten aus der unmittelbaren Rechtsbeziehung zu Dienstnehmern, sondern auch gleichartige Lasten, die ihre Wurzel im unmittelbaren Rechtsverhältnis zu Dienstnehmern haben, sich aber nun als Regreßverpflichtung gegenüber einem Dritten darstellen, der die Abfertigungslast übernommen hat, zu unterstellen sind.