Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

08.03.1994

Geschäftszahl

91/14/0079

Rechtssatz

Ein Nachsichtsverfahren ersetzt weder ein Rechtsmittelverfahren (Hinweis E 17.5.1989, 85/13/0201, 0202) noch ein Beschwerdeverfahren vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechtes und dient auch nicht der nachprüfenden Kontrolle dieser Verfahren.

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

91/14/0081

91/14/0080