Verwaltungsgerichtshof
11.06.1991
91/14/0074
Gerade im Hinblick auf die zeitgemäßen Beförderungsmittel ist nach wie vor davon auszugehen, daß einem Steuerpflichtigen, der im örtlichen Nahbereich des Betriebes (des Dienstortes) Verrichtungen durchführt, im allgemeinen kein Verpflegungsaufwand erwächst. Werden daher keine außergewöhnlichen Verhältnisse behauptet, kann weiterhin von der keineswegs starren Regel ausgegangen werden, daß eine Reise erst bei einer Entfernung von 20 bis 25 km vom Betriebsort anzunehmen ist (Hinweis E 3.7.1990, 90/14/0069). Eine Rücksichtnahme auf die tatsächlichen Verkehrsverhältnisse ist somit keinesfalls ausgeschlossen.