Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

11.06.1991

Geschäftszahl

91/14/0074

Rechtssatz

Ausf zur Unterscheidung zwischen Reise in Paragraph 4, Absatz 5,, Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 9, EStG und Dienstreise in Paragraph 26, Ziffer 7, EStG 1972 zur Entfernungsregel (20 - 25 km vom Betriebsort) für den Begriff der Reise und zur Mitwirkungspflicht (Behauptung, Glaubhaftmachung) des Steuerpflichtigen bei Verkehrsverhältnissen, die Ausnahmen von der Regel erlauben.