Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

10.05.1994

Geschäftszahl

91/14/0057

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1991/01/30 90/13/0102 1

Stammrechtssatz

Es kommt nicht nur darauf an, ob die Arbeiten, für welche eine Schmutzzulage gewährt wird, überwiegend mit einer erheblichen Verschmutzung verbunden sind, sondern ob die zu leistenden Arbeiten überwiegend unter Umständen erfolgen, die in erheblichen Maße eine Verschmutzung des Arbeitnehmers und seiner Kleidung zwangsläufig bewirken. Das EStG 1972 stellt schlechthin auf die vom Arbeitnehmer zu leistenden Arbeiten ab und fordert, daß die zu leistenden Arbeiten - worunter nur die vom Arbeitnehmer aufgrund des Dienstverhältnisses schlechthin zu erbringende Arbeitsleistung verstanden werden kann - überwiegend eine erhebliche Verschmutzung bewirken. Die Frage der erheblichen Verschmutzung ist also nicht alleine anhand der Arbeiten zu untersuchen, mit denen diese Verschmutzung verbunden ist, sondern es sind vielmehr die gesamten vom Arbeitnehmer zu leistenden Arbeiten dahingehend zu prüfen, ob sie überwiegend zu einer erheblichen Verschmutzung führen. Der Arbeitnehmer muß während der Arbeitszeit überwiegend mit Arbeiten betraut sein, die die erhebliche Verschmutzung zwangsläufig bewirken, damit die Begünstigung des Paragraph 68, Absatz 2, Ziffer eins, EStG 1972 zum Zug kommt; wenn die mit einer Verschmutzung verbundenen Tätigkeiten nur einen geringen Teil der Gesamttätigkeit des Arbeitsnehmers ausmacht, kommt die Begünstigung des Paragraph 68, Absatz 2, Ziffer eins, EStG 1972 nicht zum Tragen (Hinweis E 8.2.1989, 88/13/0088).