Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

22.10.1991

Geschäftszahl

91/14/0043

Rechtssatz

Die Anerkennung von Prämien für eine Berufsunfähigkeitsversicherung als Betriebsausgabe scheitert im konkreten Fall daran, daß Gegenstand der Versicherung sowohl die Berufsunfähigkeit infolge Realisierung eines typischen Berufsrisikos als auch infolge jeglicher Erkrankung, Körperverletzung oder Kräfteverfalles ist. Im Vordergrund steht demnach die allgemeine Vorsorge für die Zukunft. Da es nach dem Umfang der abgeschlossenen Versicherung an einer ausreichend engen Verknüpfung mit der beruflichen Tätigkeit des Abgabenpflichtigen fehlt, sind derartige Aufwendungen nicht abzugsfähig.