Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

12.04.1994

Geschäftszahl

91/14/0024

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1993/10/28 90/14/0040 1

Stammrechtssatz

Nach übereinstimmender Lehre und Rechtsprechung (Hinweis Hofstätter-Reichel, "Die Einkommensteuer EStG 1988", Kommentar, Paragraph 20, Textziffer 5, Stichwort "Ausbildungskosten - Fortbildungskosten"; Doralt, EStG, 02te Auflage, Paragraph 16, Textziffer 220, Stichwort "Fortbildung") zählen Aufwendungen für die berufliche Fortbildung zu den Werbungskosten, nicht jedoch Aufwendungen für die Berufsausbildung. Während die berufliche Fortbildung der Verbesserung der beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten dient, dient die Berufsausbildung der Erlernung eines Berufes. Dem Wesen einer die Berufschancen erhaltenden oder verbessernden Berufsfortbildung entsprechend genügt es, wenn die Aufwendungen geeignet sind, im bereits ausgeübten Beruf auf dem laufenden zu bleiben und den jeweiligen Anforderungen gerecht zu werden. Ausbildungskosten zählen zu den Kosten der privaten Lebensführung im Sinn des Paragraph 20, EStG 1972.