Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

18.07.1995

Geschäftszahl

91/14/0016

Rechtssatz

Bei Erlassung eines endgültigen Bescheids nach einem vorläufigen Bescheid kann eine geänderte Auffassung, Beurteilung und Wertung Platz greifen, auch wenn bei Erlassung eines ursprünglichen Bescheids - objektiv gesehen - keine Ungewißheit bestanden hat (Hinweis E 17.12.1992, 91/16/0137; E 18.11.1993, 92/16/0068; E 12.8.1994, 94/14/0055).